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Kongress Medizin und Gesellschaft 2007

17. bis 21.09.2007, Augsburg

Erfahrungen mit der systematischen Krankenhausprüfung nach § 17c KHG in Hessen

Meeting Abstract

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  • Jörg Van Essen - MDK in Hessen, Oberursel

Kongress Medizin und Gesellschaft 2007. Augsburg, 17.-21.09.2007. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2007. Doc07gmds426

Die elektronische Version dieses Artikels ist vollständig und ist verfügbar unter: http://www.egms.de/de/meetings/gmds2007/07gmds426.shtml

Veröffentlicht: 6. September 2007

© 2007 Van Essen.
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Gliederung

Text

Hintergrund: Neben der Einzelfallprüfung nach § 275 SGB V durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) können die Krankenkassen gemeinsam den MDK beauftragen, Stichprobenprüfungen nach § 17c KHG durchzuführen, um systematische Erkenntnisse über das Verhalten einzelner Krankenhäuser oder Krankenhausabteilungen zu erlangen.

Ziel: Ziel war die Praktikabilität des Prüfverfahrens entsprechend den gemeinsamen Empfehlungen von Kostenträgern und Krankenhausgesellschaft zu bewerten und erste Ergebnisse darzustellen.

Methoden: In 2006 wurden in Hessen zwei Krankenhäuser der Maximalversorgung entsprechend den gemeinsamen Empfehlungen von Kostenträgern und Krankenhausgesellschaft geprüft. Prüfgegenstand waren jeweils die Fachabteilungen der Inneren Medizin. Es wurden insgesamt 683 Fälle überprüft, entsprechen 7,8 % der Grundgesamtheit.

Ergebnisse: Nach Abschluss der fachlichen Erörterung blieben lediglich 4 Fälle dauerhaft streitig. Dies entspricht 0,6 % der überprüften Fälle. Abschließend wurden vom MDK in Hessen 87,5 % der geprüften Fälle als korrekt eingestuft, 12,5 % der Fälle wurden beanstandet. Nach Prüfung ergab sich eine Veränderung der Summe der Effektivgewichte von 1,1 % zu Gunsten des Krankenhauses bei Prüfung im Krankenhaus A und von 3,7 % zu Gunsten der Krankenkassen, bei Prüfung im Krankenhaus B. Dies entspricht auf die Grundgesamtheit und 1 Jahr hochgerechnet ca. 130.000 Euro zu Gunsten von Krankenhaus A und ca. 500.000 Euro zu Gunsten der Krankenkassen bei der Prüfung im Krankenhaus B.

Diskussion: Obwohl beide Krankenhäuser der Maximalversorgung wegen Auffälligkeiten für die Prüfung ausgewählt wurden, waren die Ergebnisse sehr unterschiedlich. Dies zeigt, wie schwierig eine Vorhersage der Prüfergebnisse offensichtlich ist. Möglicherweise wird die Validität der Prüfergebnisse durch systematische Einflüsse auf die Stichprobe durch die Vorgaben des Prüfverfahrens eingeschränkt.

Schlussfolgerungen: Das Prüfverfahren nach § 17c KHG entsprechend den Gemeinsamen Empfehlungen von Kostenträgern und Krankenhausgesellschaft hat einen hohen Akzeptanzgrad bei den Krankenhäusern in Hessen. Es ist gut umsetzbar. Eine Modifikation des Stichprobenverfahrens scheint wünschenswert um die Validität der aufwändigen Untersuchung in Bezug auf die Grundgesamtheit zu steigern.