gms | German Medical Science

Gemeinsam informiert entscheiden: 17. Jahrestagung des Deutschen Netzwerks Evidenzbasierte Medizin

Deutsches Netzwerk Evidenzbasierte Medizin e.V.

03.03. - 05.03.2016, Köln

Hat der Patient einen Rechtsanspruch auf Evidenzbasierte Medizin (EbM)?

Meeting Abstract

Suche in Medline nach

  • corresponding author presenting/speaker Olaf Weingart - MFB Methodenbewertung - Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Nordrhein, Köln, Deutschland
  • author presenting/speaker Julia Bohlius - Institut für Sozial- und Präventivmedizin (ISPM)- Universität Bern, Bern, Schweiz
  • author presenting/speaker Anne Rummer - Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Medizin (IQWiG), Köln, Deutschland

Gemeinsam informiert entscheiden. 17. Jahrestagung des Deutschen Netzwerks Evidenzbasierte Medizin. Köln, 03.-05.03.2016. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2016. Doc16ebmD5

doi: 10.3205/16ebm062, urn:nbn:de:0183-16ebm0628

Veröffentlicht: 23. Februar 2016

© 2016 Weingart et al.
Dieser Artikel ist ein Open-Access-Artikel und steht unter den Lizenzbedingungen der Creative Commons Attribution 4.0 License (Namensnennung). Lizenz-Angaben siehe http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/.


Gliederung

Text

Zielsetzung: Ziel des Workshops ist es, vor dem Hintergrund rechtlicher Regelungen, insbesondere des Sozialgesetzbuch (SGB) V, sowie aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mögliche weitere rechtliche Instrumente zur Förderung der Umsetzung der EbM in die medizinische Versorgung zu identifizieren und zu diskutieren.

Relevanz: Vor dem Hintergrund internationaler Entwicklungen wurde 2000 die EbM erstmals in das fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V) aufgenommen, welches für den Großteil der Bevölkerung die medizinische Versorgung regelt. Andere Interessen hingegen widersprechen einem aus der EbM ableitbaren Schutz der Patienten vor unzureichend erprobten Verfahren, wie im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum GKV VSG bei Anwendung von Methoden im Krankenhaus dokumentiert wurde (§ 137c Abs. 3 SGB V neu - z.B. Initiative des Bundesrat - BT Drs 641/1/14 S.97).

Das BSG hat gleichwohl im Sinne des SGB V mehrfach dargelegt (u.a. BSG, B 3 KR 2-12 R vom 21.3.2013), dass das Qualitätsgebot des SGB V wissenschaftlich einwandfrei durchgeführte Studien fordert, die zuverlässige, nachprüfbare Aussagen zur Qualität und Wirksamkeit der Methode im Einzelfall erlauben. Den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisprozess des § 2 SGB V hat das BSG als Ergebnis einer grundrechtsorientierten Auslegung beschrieben und auch hier dem Prinzip der "besten verfügbaren Evidenz" folgend eine hinreichende Publikation grundsätzlich verfügbarer Erkenntnisse gefordert (Az. B 1 KR 4/13 vom 2.9.2014 - Rz 22-23.

Auf dieser Linie liegt der Gesetzgeber auch mit dem Patientenrechtegesetz, nach dem eine „verlässliche Information“ des Patienten über anstehende medizinische Maßnahmen erforderlich ist (BT Drs. 17/10488) – Voraussetzungen hierfür sind nach den Methoden der EbM gewonnene - und verfügbare - medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse.

Vor diesem Hintergrund stellen sich die Fragen:

  • Wie viel EbM schreibt das Recht vor - gibt es ein Recht des Patienten auf EbM?
  • Wo bestehen Defizite bei der Umsetzung in die medizinische Versorgung?
  • Wie lassen sich diese beheben?
  • Welche relevanter Hindernisse (z.B. Datentransparenz / Publikationsbias) bei der Nutzung der EbM für den Patienten sollten über juristische Wege angegangen werden?
  • Gibt es auch methodische Grenzen in der Nutzbarkeit von Daten aus Studien die zu beachten wären?

Methoden: Nach Impulsreferaten wird mit den Teilnehmern eine offene Gruppendiskussion geführt, welche primär der Generierung von juristischen Implementierungsansätzen dient.

ORGA: Kosten Keine / Workshop sollte möglichst Samstag stattfinden