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Geringes Quality of Reporting beeinträchtigt die Leitlinienentwicklung – Das Beispiel der Arzneimittelversorgung bei bipolarer Störung
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Veröffentlicht: | 12. Oktober 2011 |
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Hintergrund: Studienziele waren die Erfassung (i) des Quality of Reporting“ randomisiert-kontrollierter Studien (RCTs) zur pharmakologischen Behandlung bipolarer Störungen, (ii) potentieller Qualitätsverbesserung im Zeitverlauf, (iii) Qualitätsunterschiede zwischen Journals welche die Uniform Requirements for Manuscripts Submitted to Biomedical Journals (URM) verfolgen oder nicht verfolgen.
Material und Methoden: Im Zusammenhang mit der Erstellung der S3 Leitlinie Bipolare Störungen der DGPPN und der DGBS wurden alle im Zeitraum von 2000 bis 2008 veröffentlichten RCTs zur pharmakologischen Behandlung bipolarer Störungen systematischen recherchiert. Der Ein- und Ausschluss erfolgte gemäß der im Rahmen der S3 Leitlinie konsentierten Kriterien. Das „Quality of Reporting“ wurde anhand einer auf dem CONSORT Statement basierenden Checkliste erfasst [1].
Ergebnisse: Ingesamt 105 RCTs wurden berücksichtigt. Von den 72 Checklistenitems wurden 42% adäquat (in über 75% aller Studien) und 25% inadäquat (in weniger als 25% aller Studien) dargestellt. Zum Beispiel definierten nur 16% der Studien die „generation of allocation sequence“ und 15% die Methodik des „allocation concealments“. Auch Informationen von essentieller klinischer Relevanz wie die Effektgröße (in 18% der Studien) oder die Number Needed to Treat (in 8% der Studien) wurden sehr oft nicht dargestellt. Eine Qualitätsverbesserung im Verlauf der Zeit oder in Zusammenhang mit der Befolgung der URM konnte nicht konsistent über alle Items festgestellt werden.
Schlussfolgerung: Unsere Ergebnisse zeigen, dass während einige Studieninformationen adäquat dargestellt sind, ein großer Teil der Darstellungsqualität von RCTs im Bereich bipolarer Störungen für viele essentielle CONSORT Items weit unter dem geforderten und praktisch möglichem Niveau liegt. Autoren von klinischen Leitlinien oder von Bewertungen klinischer Verfahren sind dazu angehalten, Studien ohne adäquate Informationen u.a. zum Randomisierungsprozess auszuschließen oder in ihrer Wertung herabzusetzen. Autoren sollten weiter dazu angehalten werden, die CONSORT Kriterien zu befolgen.