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7. Deutscher Kongress für Versorgungsforschung des Deutschen Netzwerks für Versorgungsforschung

16. - 18.10.2008, Köln

Von der Forschung in die Praxis: welche Anforderungen stellt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) an die Innovationen, ehe sie in den ambulanten Leistungskatalog aufgenommen werden?

Meeting Abstract

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  • Roman Schiffner - Kassenärztliche Bundesvereinigung, Nutzenbewertung Ärztlicher Leistungen, Berlin

7. Deutscher Kongress für Versorgungsforschung des Deutschen Netzwerks für Versorgungsforschung. Köln, 16.-18.10.2008. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2008. DocE6.3

Die elektronische Version dieses Artikels ist vollständig und ist verfügbar unter: http://www.egms.de/de/meetings/dkvf2008/08dkvf104.shtml

Veröffentlicht: 6. Oktober 2008

© 2008 Schiffner.
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Gliederung

Text

Fragestellung: Der zutritt medizinischer Innovationen in die Regelversorgung des deutschen Gesundheitssystems ist komplex, hängt von der Art des Gesundheitsmarktes, der medizinischen Innovation und vom Erbringungsort ab. In der ambulanten kassenärztlichen Versorgung ist der Zutritt von neuen ärztlichen Leistungen über den § 135 Abs. 1 des SGB V geregelt. Hier gilt der sogenannte „Erlaubnisvorbehalt“, d.h. erst wenn der G-BA in einem Beratungsverfahren Nutzen, Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit einer Innovation geprüft und bestätigt hat, kann diese als neue Leistung in den ambulanten Leistungskatalog aufgenommen werden.

Methoden: In diese themenübergreifende Analyse wurden aktuelle G-BA-Entscheidungen der letzen Jahre aus dem Unterausschuss „Ärztliche Behandlung“ eingeschlossen. Die wichtigsten Daten zu den vom KBV-Innovationsservice verwendeten, um zu entscheiden, ob eine Innovation für eine G-BA-Beratung geeignet ist, wurden aus den G-BA-Endberichten entnommen, tabellarisch erfasst und deskriptiv ausgewertet. Ziel was es dabei, die Anforderungen des G-BA an die wissenschaftliche Datenlage zur Einführung neuer ärztlicher Leistungen transparent zu machen.

Ergebnisse: Vier Endberichte des G-BA und des IQWiG wurden analysiert: Photodynamische Therapie, Phototherapeutische Keratektomie, Akupunktur und Balneophototherapie. Alle Daten zu den vom KBV-Innovationsservice verwendeten Kriterien wurden extrahiert und tabellarisch zu Vergleichszwecken zusammengestellt. Wichtige Kriterien zur Definition der Anforderungen bzw. „Hürden“ des G-BA sind dabei z.B. die Häufigkeit des Krankheitsbildes, die vorhandene Qualität der Studienlage oder die Anzahl der in der GKV bereits vorhandenen Therapiealternativen.

Schlussfolgerungen: Aus Sicht und der Methodik des KBV-Innovationsservice gibt es im Arbeitsgebiet des Unterausschuss „Ärztliche Behandlung“ keine „fixe Hürde“, die eine Innovation überspringen muss, um von der Forschung in die gesetzliche Regelversorgung zu kommen. Die Entscheidungen beruhen viel mehr auf einem Abwägungsprozess (Appraisal) der die aktuelle Versorgungsrealität und –notwendigkeit mit einbezieht. So kann „die Hürde“ von Beratungsthema zu Beratungsthema durchaus in ihrer „Höhe“ variieren.