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Stellungnahme der GKV
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Veröffentlicht: | 6. Oktober 2008 |
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Innovation ist die Durchsetzung einer Neuerung, nicht allein ihre Erfindung. Aus Sicht einer Krankenkasse wird sich eine Neuerung dann durchsetzen und somit zu einer Innovation werden, wenn sich die Patientenversorgung gegenüber dem Status quo klar messbar und deutlich verbessert. Dies gilt für Produkt- wie auch für Prozessinnovationen. Die größte Realisierungswahrscheinlich ist für die Kombination aus beidem gegeben.
In der kollektivvertraglichen Versorgung ist einerseits der Genehmigungsvorbehalt für ambulante Leistungen zu beachten, andererseits die verzögerte Abbildung neuartiger Leistungen im DRG-Vergütungssystem.
Im selektivvertraglichen Rahmen kann eine Innovationsförderung einfacher umgesetzt werden. Dabei ist es aus Sicht der Kostenträger jedoch essentiell, dass die Verbesserung der Patientenversorgung nachweisbar ist. Dies beinhaltet insbesondere die Definition von Versorgungszielen und Kriterien, die qualitätsgesicherte und effiziente Leistungserbringung sowie die Evaluation der definierten Ziele und Kriterien. Zu lösen ist weiterhin das Problem der mangelnden Substitution von Altverfahren durch eine Innovation.
Unter diesen Bedingungen werden Innovationen von den Krankenkassen positiv bewertet. Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Verbesserung der Patientenversorgung nicht allein durch Zulassungs- und Anwendungsstudien nachgewiesen werden kann, sondern die Verbesserung in der Versorgungsrealität eintreten muss. Dieser Nachweis ist die Domäne der Versorgungsforschung. Deren Akzeptanz ist erforderlich, um Innovationen auch den Zutritt in die kollektivvertragliche Versorgung zu ermöglichen.