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Die Behandlung der karpometakarpalen Luxationsfraktur
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Veröffentlicht: | 16. September 2010 |
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Fragestellung: Karpometakarpale Luxationsfrakturen der 2.–5. Finger sind seltene Verletzungen und können unbehandelt zu schweren Funktionseinschränkungen der Hand führen. Da konventionelle Röntgenuntersuchungen das Ausmaß der Schädigung nur unvollständig abbilden, werden diese Verletzungen häufig übersehen. Bisher gibt es keine einheitlichen Behandlungsrichtlinien. Ziel der Studie war die Auswertung der Behandlungsergebnisse karpometakarpaler Luxationsfrakturen.
Methodik: In einem Zeitraum von 2005 bis 2009 wurden 17 Patienten durch konventionelle Röntgen- und CT-Diagnostik identifiziert, welche karpometakarpale Luxationsfrakturen erlitten. Alle Patienten waren männlich, das Durchschnittsalter lag bei 33,9 Lebensjahren (18–93). In 12 Fällen lag eine dorsale Dislokation der Fragmente vor. 14 Patienten wurden initial mittels perkutaner Technik mit K-Drahtosteosynthese versorgt, 3 Patienten wurden konservativ behandelt. Die operative Therapie wurde nach durchschnittlich 3 Tagen posttraumatisch durchgeführt. Eine funktionelle und radiologische Abschlußuntersuchung wurde nach durchschnittlich 15 Monaten vorgenommen.
Ergebnisse: Die Beweglichkeit der betroffenen Seite lag im Vergleich zur gesunden Gegenseite bei 95% Extension, 84% Flexion, 82% Radialdeviation und 85% Ulnardeviation, die Griffkraft bei 84%, der DASH Score bei 14,8. In einem Fall wurde ein Verfahrenswechsel mit Plattenosteosynthese durchgeführt, nachdem es sekundär nach K-Drahtosteosynthese zu einer Dislokation kam. In allen Fällen wurde in der abschließenden konventionellen Röntgendiagnostik eine Konsolidierung der Frakturen ohne Dislokation beobachtet.
Schlussfolgerung: Eine frühzeitige Versorgung mit röntgenologisch nachgewiesener Reposition und sicherer Retention entweder in der Gipsschiene oder durch operative Verfahren kann bei karpometakarpalen Luxationsfrakturen zu guten Behandlungsergebnissen führen. Eine präoperative CT-Untersuchung ist zur sicheren Identifikation der Verletzung und von Begleitschäden zu fordern.