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129. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie

Deutsche Gesellschaft für Chirurgie

24.04. - 27.04.2012, Berlin

Medizin-rechtliche Besonderheiten der Aufklärung zur Behandlung der Karotisstenose

Meeting Abstract

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  • Peter Thomas Fellmer - Universitätsklinikum Leipzig, Visceral-, Transplantations-, Thorax und Gefäßchirurgie, Leipzig
  • Julia Fellmer - Sozietät Tondorf-Boehm, Medizinrecht, Düsseldorf
  • Sven Jonas - Universitätsklinikum Leipzig, Visceral-, Transplantations-, Thorax und Gefäßchirurgie, Leipzig

Deutsche Gesellschaft für Chirurgie. 129. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie. Berlin, 24.-27.04.2012. Düsseldorf: German Medical Science GMS Publishing House; 2012. Doc12dgch479

doi: 10.3205/12dgch479, urn:nbn:de:0183-12dgch4795

Veröffentlicht: 23. April 2012

© 2012 Fellmer et al.
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Gliederung

Text

Einleitung: Die Vielfalt der Behandlungsoptionen mit operativer, interventioneller und konservativer Behandlung sowohl der symptomatischen als auch asymptomatischen Karotisstenose stellt besondere Anforderungen an das Aufklärungsgespräch. Prinzipiell muss ein Patient im Sinne des „informed consent“ nach entsprechender Aufklärung seine Einwilligung zur entsprechenden Therapie erteilen. Die rechtliche Beurteilung der Mindestanforderungen bei der Aufklärung hinsichtlich von Therapiealternativen bedarf der Klärung.

Material und Methoden: In Rahmen einer sowohl Medline als auch Juris- Datenbankabfrage wurde nach richterlichen Entscheidungen zur Bewertung der Aufklärungsansprüche bei alternativen Therapien gesucht. Die gefundenen Urteile wurden hinsichtlich der Begründung bewertet und klassifiziert.

Ergebnisse: Richterliche Entscheidungen auf allen Rechtsebenen belegen die Notwendigkeit der ausführlichen Aufklärung über alternative Behandlungsoptionen auch wenn diese deutlich weniger zielführend oder auch nur experimentel durchgeführt werden. Entscheidungen hinsichtlich nahezu gleichwertiger Therapien liegen nicht vor, Leitsätze anderer Entscheidungen geben jedoch eindeutige Hinweise zur Notwendigkeit der objektiven Darstellung weiterer Behandlungsoptionen, gerade wenn sie nicht in das Behandlungsspektrum des aufklärenden Arztes passen.

Schlussfolgerung: Die fehlende ausgiebige Darlegung der Behandlungsalternativen besonders derer, die in den entsprechenden Kliniken nicht zur Verfügung stehen, stellt einen klassischen Behandlungsfehler im zivilrechtlichen Sinne dar. Der Pat. muss letztlich unbeeinflusst bei Kenntnis aller Risiken und Vorteile frei über die gewünschte Therapie entscheiden können. Empfehlungen des Aufklärenden müssen auf einem höheren Evidenzgrad basieren bzw. als Therapieversuch bei unklarer Datenlage dargestellt werden.